Gemäss seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er nicht geplant, seine damalige Arbeitgeberin, die I._____ AG, zu verlassen. Vielmehr habe er den Job von einem damals zu pensionierenden Mitarbeiter übernehmen wollen (GA act. 336). Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte seine Arbeitsstelle gleichwohl bereits wieder gewechselt und ist nun bei der J._____ AG, die vom vorliegenden Strafverfahren allerdings nichts weiss, angestellt (siehe dazu E. 3.3.3 und 3.4.2 hiervor).