Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenügend: Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit seine Ausbildung als Logistiker nicht abgeschlossen (GA act. 336). Er verfügt somit nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er habe in der Folge bei diversen Arbeitgebern gearbeitet, habe dann jedoch seine Arbeit und seine damalige Freundin verloren und war während mehreren Monaten arbeitslos (GA act. 332 und 364 f.). Gemäss seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er nicht geplant, seine damalige Arbeitgeberin, die I._____ AG, zu verlassen.