Der Beschuldigte hat mit Berufung – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und somit einer Katalogtat – beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 4 Rz. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, es sei auch im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, da ein Härtefall vorliege und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung fehle (Plädoyer der Verteidigung S. 13 f. Ziff. 31 ff.).