Bremgarten vom 16. April 2019 auf eine Gesamtstrafe von 22 Monaten angemessen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten sein Bewenden. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11).