Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 angemessen um 5 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zudem erscheint eine weitere Erhöhung im Umfang von 2 Monaten für die Widerrufsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums - 22 -