22 Abs. 1 StGB durch das Täuschen über die Gültigkeit eines mehrfach über zwei Internetplattformen verkauften und bereits wertlosen Gutscheincodes der SBB mit ursprünglichem Wert von Fr. 400.00 für Fr. 330.00 (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Lenzburg [ST.2018.26]) und im Rahmen des Urteils des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 unter anderem dem mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB durch das Täuschen über die Echtheit von auf drei Internetplattformen angebotenen Mobiltelefonen (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Bremgarten [ST.2019.2]) schuldig gemacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch kein enger, sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang.