Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die den beiden Widerrufsstrafen zugrunde liegen, besteht insofern ein Zusammenhang, als sich der Beschuldigte im Rahmen des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 unter anderem dem mehrfachen Betrug (teilweise versucht) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m.