Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen und sowohl der bedingt ausgesprochene Teil von 6 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 als auch die bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Freiheitsstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.