abermals einschlägig delinquiert. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2023 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – begangen am 16. November 2022 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Somit trat der Beschuldigte lediglich rund zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Urteil wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB erneut strafrechtlich in Erscheinung.