Daraus kann der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, vermochten ihn vergleichbare Verhältnisse doch bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Insbesondere hat sich der Beschuldigte auch vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle und dem Auszug seiner damaligen festen Freundin aus der gemeinsamen Wohnung in S._____ und damit vor seiner «Lebenskrise im 2018 bis Frühling 2020» (vgl. GA act. 364 f.) des mehrfachen Betrugs (teilweise versucht) begangen im Mai 2017 und des mehrfachen Betrugs begangen zwischen November 2017 bis Dezember 2017 schuldig gemacht (vgl. aktueller Strafregisterauszug).