Ihm ist auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung des Vollzugs der neuen Strafe und der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal keine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände zu erkennen sind. Der Beschuldigte hat nach einer Phase der Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 eine Festanstellung als Logistiker bei der I._____ AG in R._____ angetreten und ist nun seit dem 9. Oktober 2023 bei der J._____ AG angestellt (siehe dazu E. 3.3.3 hiervor).