abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht somit, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Den zwischen dem 18. Dezember 2020 und 19. Mai 2021 begangenen gewerbsmässigen Betrug hat er während noch zwei laufender Probezeiten begangen (siehe dazu E. 3.4.1 hiervor). Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt.