Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen).