Der Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug noch während laufender Probezeit sowohl für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 als auch für die bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 begangen (siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.