Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. - 19 -