Entsprechend kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen, er habe die Inserate sogleich löschen lassen, als sich der erste Geschädigte bei der Polizei gemeldet und sich die Polizei bei ihm erkundigt habe (vgl. GA act. 361), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich von der bereits am 11. Juli 2020 erfolgten Strafanzeige komplett unbeeindruckt gelassen hatte. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung.