Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3 und 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Entsprechend kann der Beschuldigte aus seinem Vorbringen, er habe die Inserate sogleich löschen lassen, als sich der erste Geschädigte bei der Polizei gemeldet und sich die Polizei bei ihm erkundigt habe (vgl. GA act. 361), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich von der bereits am 11. Juli 2020 erfolgten Strafanzeige komplett unbeeindruckt gelassen hatte.