Diese Entwicklung des Beschuldigten mag einen ersten Schritt in die richtige Richtung sein. Es wird sich aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die neue Arbeitgeberin des Beschuldigten nicht über das vorliegende Strafverfahren informiert ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – jedoch erst noch weisen müssen, ob die Veränderungen von Dauer sind und sich der Beschuldigte nachhaltig bewähren wird. Was die Rückerstattung der von G._____ erhaltenen Fr. 300.00 betrifft (vgl. GA act. 325), so ist diese unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens erfolgt. Sodann sind bisher auch keine weiteren Rückerstattungen an die übrigen Privatkläger erfolgt. Im Übrigen kann das