Mit Blick auf das Nachtatverhalten hat der heute 27-jährige Beschuldigte zu Protokoll gegeben, seit knapp drei Jahren wieder eine Freundin zu haben. Sie seien Anfang Mai 2023 gemeinsam nach Q._____ in ein Miethaus gezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 10; vgl. auch GA act. 335). Im Jahr 2021 hatte er eine Festanstellung als Logistiker bei der I._____ AG in R._____ angetreten (GA act. 332, 334 und 362). Seit dem 9. Oktober 2023 arbeitet er als «Sachbearbeiter Kundendienst und Disposition» bei der J._____ AG (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 14). Diese Entwicklung des Beschuldigten mag einen ersten Schritt in die richtige Richtung sein.