hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs nach wie vor als nicht geständig. Wer wie der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.