Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens - 18 -