Der Beschuldigte hat den Sachverhalt insofern anerkannt, als er mit B._____, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ hinsichtlich der genannten Inserate im Kontakt gestanden ist und entsprechende Zahlungen erhalten hat. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der erdrückenden Beweislage (vgl. etliche Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und den Käufern sowie Bildschirmaufnahmen der Inserate und der ausgelösten Zahlungen an den Beschuldigten) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).