Diese Umstände wirken sich erheblich straferhöhend aus. Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).