3.3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbestraft und unter anderem zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; siehe dazu E. 3.3.1 hiervor). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Diese Umstände wirken sich erheblich straferhöhend aus.