, 252 ff. und 265 ff.). Ebenso ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). - 17 -