Der Beschuldigte hat das Inserat somit gezielt mit täuschenden Überschriften, Beschreibungen, Markierungen bzw. Schlagworten und Fotos geschmückt. Ebenso ist er im Rahmen der Chatnachrichten der Nennung des Kaufgegenstandes gezielt ausgewichten bzw. hat die Käufer nicht über ihre irrige Vorstellung, ein iPhone und einen neuen (allenfalls bereits am iPhone angebrachten) Bildschirm sowie weiteres Zubehör zu erwerben, aufgeklärt (vgl. UA act. 132 ff., 167 ff., 209 ff., 244.4 ff., 252 ff. und 265 ff.).