In Bezug auf die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist der Beschuldigte insofern nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, als dieser sowohl Täuschungsabsicht als auch Arglist voraussetzt. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen ist, sondern durchaus ausgeklügelt agiert hat. So führte der Beschuldigte selbst aus, nach der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 das Inserat angepasst zu haben (siehe dazu E. 2.4.1. hiervor). Der Beschuldigte hat das Inserat somit gezielt mit täuschenden Überschriften, Beschreibungen, Markierungen bzw. Schlagworten und Fotos geschmückt.