Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit als relativ gering erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 1'742.00. Dafür spricht der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Inserate auf der Internetplattform Facebook-Market- place erstellt hat und jeweils nach Erhalt des vereinbarten Kaufpreises die