Der Beschuldigte hat vom 18. Dezember 2020 bis 19. Mai 2021 und damit über einen nicht zu unterschätzenden Zeitraum von 5 Monaten durch seine betrügerischen Handlungen einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'742.00 erlangt. Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit als relativ gering erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 1'742.00.