Dies zeigt die Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So sind insbesondere zwei Vorstrafen als mehrmonatige teil- bzw. unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden, was den Beschuldigten von einer erneuten Delinquenz jedoch nicht hat abhalten können. Vorliegend wurde der gewerbsmässige Betrug vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen.