95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 300.00, verzichtete auf den Widerruf des bedingt vollziehbaren Anteils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe vom 5. Juli 2018, sprach stattdessen eine Verwarnung aus und verlängerte dessen Probezeit um ein Jahr auf vier Jahre. Hiernach wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2023 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.