57 Abs. 3 PBG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'800.00 und widerrief die bedingte Geldstrafe vom 14. April 2016. Sodann verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Bremgarten mit Urteil vom 16. April 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahrens gemäss Art. 323 StGB, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.