Abs. 1 lit. a SVG, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'800.00 und widerrief die bedingte Geldstrafe vom 14. April