zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 und verlängerte die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 14. April 2016 um ein Jahr auf vier Jahre. Zudem verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 5. Juli 2018 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SVG, mehrfachen Betrugs (teilweise versucht) gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m.