die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2016 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 und verlängerte die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 14. April 2016 um ein Jahr auf vier Jahre.