Vorliegend erscheint für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion: Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. April 2016 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG und mehrfachen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn