Der Beschuldigte beantragt – eventualiter und von einem Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ausgehend – mit Berufung, er sei zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingten Vollzugs von 6 Monaten sowie des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten (Plädoyer der Verteidigung S. 11 ff. Ziff. 24 ff.; Berufungserklärung S. 4 Rz. 5).