3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und ihn dafür – unter Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2018 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr gewährten bedingten Vollzugs von 6 Monaten sowie des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährten bedingten Vollzugs – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 10).