172ter Abs. 1 StGB (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 9 f. Ziff. 19 ff.; GA act. 359), zumal diese Bestimmung für alle Delikte in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln entfällt. Ohnehin hat sich der Wille des Beschuldigten – wie hiervor ausgeführt – nicht auf einen geringen Vermögenswert, sondern auf ein Erwerbseinkommen, gerichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6G_3/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 und 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.