Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch nicht entgegen, dass bei einzelnen Taten die Geringwertigkeitsgrenze von Fr. 300.00 i.S.v. Art. 172ter StGB nicht erreicht wurde. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewertungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden respektive beabsichtigten Deliktserlös (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4). Damit beruft sich der Beschuldigte unbehilflich auf Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 9 f. Ziff.