Auch aus seiner Ausführung, er habe sich damit nicht ein Geschäft aufbauen oder von dem Leben wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausreicht, wenn mit dem betrügerischen Verhalten lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (siehe dazu E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte von unterschiedlichen Käufern und zu unterschiedlichen Zeitpunkten – nämlich zumindest sechs Mal – Beträge in unterschiedlicher Höhe hat überweisen lassen, kann nicht von einer einmaligen Tat gesprochen werden.