Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nun zu Protokoll gibt, diese Gewinne hätten ihm nicht geholfen, durch diese finanziell schwierige Zeit zu kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 16), ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch aus seiner Ausführung, er habe sich damit nicht ein Geschäft aufbauen oder von dem Leben wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ausreicht, wenn mit dem betrügerischen Verhalten lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (siehe dazu E. 2.2 hiervor).