GA act. 332). Der Beschuldigte selbst führte sodann auch mehrfach aus, den durch diese Verkäufe auf der Internetplattform Facebook-Marketplace erzielte Betrag für seinen Lebensunterhalt bzw. unter anderem für die Miete ausgegeben zu haben (UA act. 148 und 197). Der Beschuldigte erschloss sich mit seinem betrügerischen Verhalten somit eine eigentliche Einnahmequelle. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nun zu Protokoll gibt, diese Gewinne hätten ihm nicht geholfen, durch diese finanziell schwierige Zeit zu kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 16), ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren.