Die ertrogenen Beträge sind absolut betrachtet zwar als gerade noch niedrig einzustufen. In relativer Hinsicht erweisen sich diese Beträge jedoch als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung, zumal der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war, über kein Einkommen verfügt hat (UA act. 20 ff. und 197) und ihm seine Eltern gemäss Aussage des Beschuldigten monatlich den Mietzins für seine Wohnung in der Höhe von Fr. 1'330.00 vorgestreckt hätten bzw. sein Vater ihn finanziell unterstützt habe (UA act. 23; GA act. 332).