125.4.5) – aus, keine Gegenleistung erhalten zu haben. Auch in diesem Zusammenhang ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb D._____, F._____ und G._____ einen allfälligen Gegenwert verschweigen sollten. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe Produkte im mittleren Preissegment bestellt und seine inserierten Preise anhand dieser Daten berechnet (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 7 Ziff. 13; UA act. 125.4.5) resp. für einen mit einem iPhone XR bzw. iPhone 11 kompatiblen Bildschirm rund Fr. 150.00 bzw. Fr. 200.00 bezahlt (UA act.