2.6. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Der Beschuldigte hat durch seine Täuschungshandlungen vom 18. Dezember 2020 bis 19. Mai 2021 und damit während 5 Monaten insgesamt Fr. 1'742.00 ertrogen. C._____ (UA act. 125.21 f. und 175 f.) und E._____ (UA act. 125.43) brachten vor, einen Ersatzbildschirm sowie eine SD- Speicherkarte erhalten zu haben. Gemäss Ausführung von B._____ habe dieser ein Paket mit einer SD-Speicherkarte erhalten (UA act. 125.9 und 154). Dem Beschuldigten ist nicht zu folgen, wenn dieser ausführt, B._____ hätte zudem einen Bildschirm erhalten sollen (UA act. 125.4.2 und 150), zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb B.__