Die missverständliche Formulierung wurde vom Beschuldigten bewusst gewählt bzw. zumindest bewusst nicht verdeutlicht. Ebenso kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den Käufern seine eigene Identität offengelegt hat (Plädoyer der Verteidigung S. 4 f. Ziff. 6; GA act. 352, 355 f. und 361 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte täuschte die Käufer bewusst und gewollt über den Kaufgegenstand und seinen Leistungswillen, um diese in einen Irrtum zu - 11 -