Insbesondere wusste der Beschuldigte bereits infolge der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 um die missverständliche Formulierung der Inserate (siehe dazu E. 2.4.1 hiervor). Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, es habe ihn bestärkt, wenn jemand nachgefragt habe, ob es sich beim inserierten Kaufgegenstand um ein iPhone oder einen Bildschirm handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Die missverständliche Formulierung wurde vom Beschuldigten bewusst gewählt bzw. zumindest bewusst nicht verdeutlicht.