2.5. In subjektiver Hinsicht ist für den gesamten Zeitraum von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Sofern der Beschuldigte vorbringt, er habe keine Absicht gehegt, Personen zu betrügen (Plädoyer der Verteidigung S. 6 Ziff. 9; GA act. 351; UA act. 125.4.2-125.4.4), ist das als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere wusste der Beschuldigte bereits infolge der Strafanzeige vom 11. Juli 2020 um die missverständliche Formulierung der Inserate (siehe dazu E. 2.4.1 hiervor).