125.29 f.) – infolge ausgebliebener Gegenleistung – ein Vermögensschaden im vollen Umfang der jeweils an den Beschuldigten getätigten Überweisung (siehe dazu E. 2.3 hiervor) entstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er sei bemüht, die ihm transferierten Gelder zurückzuzahlen (vgl. GA act. 353, 362 und 366; UA act. 125.4.7), zumal eine vorübergehende Schädigung ausreicht und die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen macht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).